Lexikon -Pflegegrad 2
In der gesetzlichen Pflegeversicherung wird die Pflegebedürftigkeit eines Menschen seit dem 1. Januar 2017 mit Hilfe von fünf Pflegegraden abgebildet. Diese ersetzen die bisherigen drei Pflegestufen.
Ausschlaggebend für den Erhalt eines Pflegegrades ist die Frage, wie schwer die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten einer Person eingeschränkt sind. Pflegegrad 2 steht hierbei für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Die gesetzliche Pflegeversicherung sieht für Pflegegrad 2 eine ambulante Geldleistung von 316 Euro pro Monat vor, etwa als Aufwandsentschädigung, wenn Angehörige eine Person in ihren eigenen vier Wänden betreuen. Bei vollstationärer Betreuung erhält der Versicherungsnehmer maximal 770 Euro ausgezahlt. Darüber hinaus hat der Betroffene Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von maximal 689 Euro pro Monat.